Urteil Nr. 3 StR 340/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR340.21.0
Date12 Enero 2022
Docket Number3 StR 340/21
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR340.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 340/21
vom
12. Januar 2022
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 16. April 2021 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.

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