Urteil Nr. 3 StR 476/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 26-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR476.21.0
Docket Number3 StR 476/21
Date26 Enero 2022
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR476.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 476/21 vom
26. Januar 2022
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 5. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung "besonders"
entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20,
NStZ 2021, 225 Rn. 7).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Berg Paul Erbguth
Kreicker Voigt
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 05.07.2021 - 004 KLs - 71 Js 962/20 - 21/20

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