Urteil Nr. 3 StR 31/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 08-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR31.22.0
Docket Number3 StR 31/22
Date08 Marzo 2022
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR31.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 31/22
vom
8. März 2022
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2,
§ 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten
besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Berg Paul Erbguth
Kreicker Voigt
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17.05.2021 - 21 KLs 23/20 521 Js 1356/20

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