Urteil Nr. 3 StR 202/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 24-02-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:240222U3STR202.21.0 |
Docket Number | 3 StR 202/21 |
Date | 24 Febrero 2022 |
Court | 3. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2022:240222U3STR202.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 202/21 vom
24. Februar 2022
BGHSt: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________________
StPO § 258 Abs. 2
Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für
sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO
dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung
hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung
einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen,
ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - 3 StR 202/21 - LG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar
2022, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Berg
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Wimmer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Anstötz,
Dr. Kreicker,
Dr. Voigt
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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