Urteil Nr. 3 StR 36/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 22-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR36.22.0
Docket Number3 StR 36/22
Date22 Marzo 2022
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR36.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 36/22
vom
22. März 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2022 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 6. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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