Urteil Nr. 3 StR 77/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 31-05-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR77.22.0
Docket Number3 StR 77/22
Date31 Mayo 2022
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR77.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 77/22
vom
31. Mai 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2021 werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Ange-
klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.

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