Urteil Nr. 4 BGs 1/11 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 26-01-2011

Docket Number4 BGs 1/11
Date26 Enero 2011
CourtErmittlungsrichter
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
4 BGs 1/11
3 BJs 11/06-4 BESCHLUSS
vom
26. Januar 2011
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
M.
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch u.a.
Die Anträge des Verteidigers Rechtsanwalt R. vom 24. November 2010 und
des Verteidigers Rechtsanwalt E. vom 20. Dezember 2010 auf gerichtliche
Entscheidung über die durch den Generalbundesanwalt erfolgte Versagung
einer vollständigen Akteneinsicht werden
zurückgewiesen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Der Verteidiger Rechtsanwalt E. hat mit Schriftsatz vom 11. Juni
2010, der Verteidiger Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 bei
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dem Generalbundesanwalt die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt und
Einsicht in die Akten beantragt. Daraufhin übersandte der
Generalbundesanwalt den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 3 StPO jeweils eine
Ablichtung des Gutachtens „D.
zur
Einsichtnahme. Eine weiter gehende Aktensicht lehnte der
Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO ab.
Der Beschuldigte ist am 11. Oktober 2010 aufgrund eines Haftbefehls
des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 28. September 2010 in
Frankreich festgenommen worden und befindet sich seitdem dort in
Auslieferungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt E. die
Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. G. , P. , als weiteren Verteidiger
des Beschuldigten an und beantragte im eigenen sowie in dessen Namen beim
Generalbundesanwalt (erneut) eine vollständige Akteneinsicht. Das Bundesamt
für Justiz fragte daraufhin bei der Anklagebehörde des Internationalen
Strafgerichtshofs an, ob die Bewilligung der beantragten Akteneinsicht den
Untersuchungszweck des dortigen Verfahrens gefährden würde.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 lehnte der Generalbundesanwalt
das vorstehend genannte Akteneinsichtsersuchen aus den Gründen des § 147
Abs. 2 StPO ab. Durch die Gewährung einer über die bisher erfolgte
Akteneinsicht hinausgehende Einsichtnahme werde der Untersuchungszweck
im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren vor dem Internationalen
Staatsgerichtshof gefährdet. Wegen der mit der Inhaftierung des Beschuldigten
zusammenhängenden Fragen verwies der Generalbundesanwalt den
Verteidiger darauf, bei der Anklagebehörde des Internationalen
Strafgerichtshofs um Akteneinsicht nachzusuchen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 hat Rechtsanwalt R. gemäß
§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung über die seitens des
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