Urteil Nr. 4 StR 559/10 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 30-11-2010

Docket Number4 StR 559/10
Date30 Noviembre 2010
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 559/10
vom
30. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2010 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom
23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer
wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsan-
waltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, son-
dern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Geset-
zesverletzung beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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