Urteil Nr. 4 StR 232/16 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 05-07-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0
Docket Number4 StR 232/16
Date05 Julio 2016
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 232/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die
Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung
ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden

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