Urteil Nr. 4 StR 210/09 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-08-2009

Date04 Agosto 2009
Docket Number4 StR 210/09
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 210/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass
die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die
Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange-
klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer

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