Urteil Nr. 4 StR 471/17 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 30-01-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0
Docket Number4 StR 471/17
Date30 Enero 2018
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/17 vom
30. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe
seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Haupt-
verhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die
Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist je-
denfalls unbegründet.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT