Urteil Nr. 4 StR 540/18 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 08-01-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR540.18.0
Date08 Enero 2019
Docket Number4 StR 540/18
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR540.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 540/18
vom
8. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 26. Juni 2018 dahin ergänzt, dass von einer
weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsi-
onsklägers abgesehen wird. Die weiter gehende Revision wird als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die inso-
weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten
und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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