Urteil Nr. 4 StR 125/19 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-04-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR125.19.0
Date09 Abril 2019
Docket Number4 StR 125/19
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR125.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 125/19
vom
9. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 5. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.

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