Urteil Nr. 4 StR 14/19 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 15-05-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR14.19.0
Docket Number4 StR 14/19
Date15 Mayo 2019
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR14.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 14/19
vom
15. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 1. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat
er seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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