Urteil Nr. 4 StR 331/19 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 18-12-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR331.19.0
Docket Number4 StR 331/19
Date18 Diciembre 2019
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR331.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/19
vom
18. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2019 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 15. März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass unter Erstreckung auf die Mitangeklagten
B. und N. klargestellt wird, dass
die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner an-
geordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel

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