Urteil Nr. 4 StR 589/19 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 11-03-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR589.19.0
Date11 Marzo 2020
Docket Number4 StR 589/19
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR589.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 589/19
vom
11. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2020 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-
gen vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ei-
ne Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisi-
onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Ne-
benklägers nicht statt.

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