Urteil Nr. 4 StR 217/20 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 30-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:300620B4STR217.20.0
Docket Number4 StR 217/20
Date30 Junio 2020
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:300620B4STR217.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 217/20
vom
30. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2020 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 7. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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