Urteil Nr. 4 StR 659/19 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 01-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR659.19.0
Docket Number4 StR 659/19
Date01 Julio 2020
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR659.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 659/19 vom
1. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.

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