Urteil Nr. 4 StR 206/20 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 15-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR206.20.0
Date15 Julio 2020
Docket Number4 StR 206/20
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR206.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 206/20
vom
15. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 19. November 2019 wird aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Schuldspruch auch hinsichtlich des Mitangeklag-
ten A. dahingehend abgeändert wird, dass die Angeklagten jeweils
der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat,
von einer versehentlichen Falschbezeichnung der abgeurteilten Straftat
in der Urteilsformel abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Der Senat ändert den Schuldspruch entspre-
chend und erstreckt die Änderung auf den nicht revidierenden Mitange-
klagten A. .

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