Urteil Nr. 4 StR 39/20 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 14-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR39.20.0
Date14 Julio 2020
Docket Number4 StR 39/20
Court4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR39.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 39/20
vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 17. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT