Urteil Nr. 4 StR 374/21 des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 23-11-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR374.21.0
Date23 Noviembre 2021
Docket Number4 StR 374/21
Court4. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR374.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 374/21
vom
23. November 2021
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass von der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird. Im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Bender Quentin
Rommel Scheuß
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 09.06.2021 21 KLs -21 Js 280/20 - 10/21

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