Urteil Nr. 5 StR 332/20 des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR332.20.0
Date13 Octubre 2020
Docket Number5 StR 332/20
Court5. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR332.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 332/20
vom
13. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 29. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzie-
hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.418,59 angeordnet
ist und im Übrigen von einer Einziehungsentscheidung (Fall II.1.) abge-
sehen wird (§ 421 Abs. 3 Nr. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Berger
Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz:
Berlin, LG, 29.06.2020 - 271 Js 1238/19 534 KLs 16/19

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