Urteil Nr. 6 StR 512/21 des 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 30-11-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR512.21.0
Date30 Noviembre 2021
Docket Number6 StR 512/21
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR512.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 512/21
vom
30. November 2021
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 4. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird
die Urteilsformel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungs-
einbruchdiebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schneider König Feilcke
Fritsche von Schmettau

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