Urteil Nr. 6 StR 26/23 des 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 21-02-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0
Date21 Febrero 2023
Docket Number6 StR 26/23
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 26/23
vom
21. Februar 2023
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die
Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Ent-
scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie
die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz:
Landgericht Verden, 03.11.2022 - 10 Ks 148 Js 45913/18 (101/22)

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT