Urteil Nr. AK 13/14 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-07-2014

Docket NumberAK 13/14
Date02 Julio 2014
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 13 -1 4/ 14 vom
2. Juli 2014
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 2. Juli 2014
gemäß §§ 121, 122, 130 StPO beschlossen:
I. Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zu-
nächst fortzudauern;
jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. :
2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit
abgeändert, als
- der Angeschuldigte I. der mitgliedschaftlichen Beteiligung
an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-
Muhajirin wal-Ansar",
- der Angeschuldigte A. der Unterstützung der genannten
Vereinigung
dringend verdächtig sind.
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Stuttgart übertragen.
II. Die gegen die Angeschuldigten bestehenden Haftbefehle wer-
den aufgehoben werden, wenn das Bundesministerium der

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