Urteil Nr. AK 33/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-06-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:020621BAK33.21.0
Date02 Junio 2021
Docket NumberAK 33/21
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:020621BAK33.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 33/21
vom
2. Juni 2021
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten
und ihrer Verteidiger am 2. Juni 2021 beschlossen:
Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist
derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Die Beschuldigte wurde am 10. Juli 2020 festgenommen und befand sich
aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Mei.
vom selben Tag wegen des dringenden Verdachts der gemeinschaftlichen ge-
fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen
(unten Taten 4 und 6), des Diebstahls, der Urkundenfälschung (unten Tat 7) und
des räuberischen Diebstahls (unten Tat 5) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss
des Amtsgerichts Mei. vom 15. Juli 2020 wurde der vorgenannte Haftbefehl
gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Am 5. November 2020 wurde die Beschuldigte erneut festgenommen auf-
grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
4. November 2020. Gegenstand dieses Haftbefehls waren im Wesentlichen die
Anschuldigungen im Haftbefehl vom 10. Juli 2020, allerdings rechtlich gewertet
als jeweils in Tateinheit stehend mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, sowie der Vorwurf der dazu tatmehrheitlichen mitglied-
schaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (unten Tat 1). Dieser
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erweiterte Haftbefehl wurde der Beschuldigten am 6. November 2020 verkündet
und der vorherige Haftbefehl in der Fassung des Außervollzugsetzungsbeschlus-
ses aufgehoben.
Am 21. April 2021 erlider Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
einen neuen Haftbefehl. Gegenstand dieses Haftbefehls ist neben den Anschul-
digungen im Haftbefehl vom 4. November 2020 der Vorwurf der mitgliedschaftli-
chen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in weiteren drei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (unten
Tat 2) und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (unten
Taten 3 und 8), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Landfriedensbruch
(unten Tat 8). Dieser erweiterte Haftbefehl wurde der Beschuldigten unter Aufhe-
bung des vorherigen Haftbefehls am selben Tag verkündet.
Der Generalbundesanwalt beantragt festzustellen, dass eine Haftprüfung
durch den Senat noch nicht ansteht, wohingegen die Beschuldigte die Aufhe-
bung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 21. April 2021 er-
strebt.
II.
Eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit entgegen der Auf-
fassung der Beschuldigten nicht veranlasst. Zwar befindet sie sich mittlerweile
seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die weiteren
Vorwürfe im Haftbefehl vom 21. April 2021 ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist
im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Lauf am
18. Februar 2021 begonnen hat und deren Ablauf somit noch nicht bevorsteht.
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