Urteil Nr. AK 4/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090221BAK3.21.0
Date09 Febrero 2021
Docket NumberAK 4/21
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:090221BAK3.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 3 und 4/21
vom
9. Februar 2021
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen des Verdachts
zu 1.: der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädels-
führer
zu 2.: der Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Ver-
einigung als Rädelsführer
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten
und ihrer Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-
nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte B. wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und be-
findet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des
Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020
(3 BGs 223/20).
Gegenstand des ihn betreffenden Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich
seit Januar 2018 in Be. und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Ver-
einigung beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die Begehung von Straf-
taten nach § 130 StGB (Volksverhetzung) gerichtet sei, und zu den Rädelsfüh-
rern der Vereinigung gehört, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2,
Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 StGB.
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