Urteil Nr. AK 47/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 15-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:151222BAK45.22.0
Date15 Diciembre 2022
Docket NumberAK 47/22
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:151222BAK45.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 45-47/22
vom
15. Dezember 2022
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten
und ihrer Verteidiger am 15. Dezember 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos-
sen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge-
meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Die Beschuldigten wurden am 16. Mai 2022 (E. ), 17. Mai 2022 (K. )
und 18. Mai 2022 (C. ) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2022 (E. [6 BGs 40/22], C. [6 BGs
42/22]) und 13. Mai 2022 (K. [6 BGs 45/22]) festgenommen. Seit dem
17. Mai 2022 (E. ) bzw. 18. Mai 2022 (C. , K. ) wird gegen sie ununter-
brochen Untersuchungshaft vollzogen.
Jeweiliger Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, der bzw. die Be-
schuldigte habe sich an verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland
1
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