Urteil Nr. AK 49/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 10-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:100123BAK49.22.0
Date10 Enero 2023
Docket NumberAK 49/22
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:100123BAK49.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 49/22
vom
10. Januar 2023
in dem Strafverfahren
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig-
ten und seiner Verteidiger am 10. Januar 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO be-
schlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 20. April 2022 vorläufig festgenommen
und befindet sich seit dem 21. April 2022, unterbrochen zur Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 17. Juni 2022 bis zum 13. August 2022, in
Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tauber-
bischofsheim vom 21. April 2022 (4 Gs 3/22), sodann aufgrund Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2022 (3 BGs 369/22)
und seit dem 8. September 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 617/22).
Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der An-
geschuldigte habe am 20. April 2022 in B. durch sechs selbst-
ständige Handlungen
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