Urteil Nr. AK 5/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090221BAK5.21.0
Date09 Febrero 2021
Docket NumberAK 5/21
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:090221BAK5.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 5/21
vom
9. Februar 2021
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten
und ihrer Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Düsseldorf übertragen.
Gründe:
I.
Die Angeklagte wurde am 24. Juli 2020 aufgrund des Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2020 (2 BGs 333/20) fest-
genommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ge-
genstand des Haftbefehls sind folgende Vorwürfe:
Die Angeklagte habe sich seit einem nicht bekannten Zeitpunkt Ende
Februar/Anfang März 2015 in Syrien durch neun rechtlich selbständige Handlun-
gen als Mitglied an der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) und damit an einer
außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212
StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbre-
chen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen; in einem dieser Fälle habe die
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