Urteil Nr. AK 52/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 21-12-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:211221BAK52.21.0
Docket NumberAK 52/21
Date21 Diciembre 2021
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:211221BAK52.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 52/21
vom
21. Dezember 2021
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten
und seiner Verteidiger am 21. Dezember 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO be-
schlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-
nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist am 18. Mai 2021 aufgrund eines Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2021 (1 BGs 203/21) fest-
genommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungs-
haft. Der ursprüngliche Haftbefehl ist durch einen Haftbefehl des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2021 (1 BGs 323/21) geändert und neu
gefasst worden, ohne dass er um eine neue Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO,
die für sich genommen Untersuchungshaft rechtfertigen würde, erweitert worden
ist.
Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 23. Juli 2021 ist der Vorwurf,
der Beschuldigte habe in der Zeit von Oktober 2018 bis November 2020 jeweils
gewerbsmäßig in einem Fall (Fall 1) für den Geheimdienst einer fremden Macht
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