Urteil Nr. AK 6/22 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-03-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:090322BAK6.22.0 |
Date | 09 Marzo 2022 |
Docket Number | AK 6/22 |
Court | 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2022:090322BAK6.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 6/22
vom
9. März 2022
in dem Strafverfahren
gegen
alias:
wegen Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder
erniedrigende Behandlung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig-
ten und seiner Verteidiger am 9. März 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos-
sen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Frankfurt am Main übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 18. August 2021 aufgrund Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. August 2021 (10 BJs 38/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in
der Zeit von Dezember 2013 bis Herbst 2015 in Syrien im Zusammenhang mit
einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und
erniedrigend behandelt, sich in zwei Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im
Ausland beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet gewesen sei,
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