Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 47/19 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 26-11-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:261120UANWZ.BRFG.47.19.0 |
Date | 26 Noviembre 2020 |
Docket Number | AnwZ (Brfg) 47/19 |
Court | Senat für Anwaltssachen |
ECLI:DE:BGH:2020:261120UANWZ.BRFG.47.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 47/19 Auf der Geschäftsstelle
eingegangen am:
26. November 2020
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. November 2020 durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg
sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats
des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ein-
schließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigela-
denen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 €
festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 27. Februar 1997 im Bezirk der Beklagten zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Vertrag vom 2. Februar 1999 wurde er bei
der F. D. GmbH angestellt und war dort bis zum 31. Dezember
2015 zunächst im Personalbereich tätig. Seit dem 1. Januar 2016 ist er als
"Referent Wildlife Control und Jagdrecht" im Bereich Security/OSJ beschäftigt.
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