Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 63/18 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 03-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:030521UANWZ.BRFG.63.18.0
Docket NumberAnwZ (Brfg) 63/18
Date03 Mayo 2021
CourtSenat für Anwaltssachen
ECLI:DE:BGH:2021:030521UANWZ.BRFG.63.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 63/18 Verkündet am:
3. Mai 2021
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Mai 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 10. August
2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats
des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Tatbestand:
Der im August 1968 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2001 zur Rechts-
anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief die Beklagte
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zur Begrün-
dung stützte sie sich auf vier Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis
und zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
1

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT