Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 47/21 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 30-05-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.47.21.0 |
Date | 30 Mayo 2022 |
Docket Number | AnwZ (Brfg) 47/21 |
Court | Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.47.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 47/21
vom
30. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anfechtung der Wahl zur Satzungsversammlung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 30. Mai 2022
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-
hofs vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten
Rechtsanwaltskammer. Er beantragt, die nach § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO erst-
mals elektronisch durchgeführte Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 bei der
Bundesrechtsanwaltskammer im Bezirk der Beklagten für ungültig zu erklären.
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