Urteil Nr. B 1 KR 14/25 R des Bundessozialgericht, 2026-05-28
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 28 May 2026 |
| ECLI | DE:BSG:2026:280526UB1KR1425R0 |
| Judgment Number | B 1 KR 14/25 R |
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 4229,17 Euro, für das Revisionsverfahren auf 2605,22 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus des Klägers behandelte den bei der beklagten Krankenkasse Versicherten H in der Zeit vom 20. bis 23.11.2018 vollstationär und rechnete hierfür gegenüber der Beklagten 5224,53 Euro ab (Rechnung vom 28.11.2018). Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag nur unter Vorbehalt und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (ab 1.1.2020 Medizinischer Dienst <MD>) mit der Prüfung des Behandlungsfalls. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass stationäre Behandlungsnotwendigkeit nur bis zum 21.11.2018 bestanden habe. Gestützt hierauf machte die Beklagte wegen sekundärer Fehlbelegung einen Erstattungsbetrag in Höhe von 4229,17 Euro geltend und verrechnete diesen mit einer unstreitigen Forderung des Krankenhauses aus einer vollstationären Krankenhausbehandlung vom 10. bis 14.5.2019.
Der Kläger hat am 6.12.2022 Klage erhoben. Nach Eingang eines weiteren Gutachtens des MD hat der Kläger die Klageforderung auf 2605,22 Euro reduziert und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen. Der Vergütungsanspruch des Klägers für die Behandlung im Jahr 2018 sei trotz des erklärten Vorbehalts durch die Zahlung der Beklagten auf die Forderung erloschen. Der Anspruch für die Behandlung im Jahr 2019, gegen den die Beklagte aufgerechnet habe, sei nach Ablauf der verkürzten zweijährigen Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen (Urteil vom 7.5.2025).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 109 Abs 5 SGB V und § 69 Abs 1 SGB V iVm § 362 BGB. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass streitgegenständlich der in seiner Entstehung und Höhe unstreitige Behandlungsfall aus dem Jahr 2019 gewesen sei. Er habe mit seiner Klage den offenen Vergütungsanspruch aus dem ursprünglichen Behandlungsfall aus dem Jahr 2018 geltend gemacht. Da die Beklagte die Vergütung hierfür nur unter Vorbehalt gezahlt habe, stehe ihm mangels Erfüllung weiterhin ein Zahlungsanspruch für diese Behandlung zu. Dieser unterliege jedoch noch der vierjährigen Verjährung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2605,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG) des Klägers ist in der Sache erfolglos (§ 170 Abs 1 SGG).
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit der Urteilsausspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (dazu 1. c). Die von dem Kläger erhobene (echte) Leistungsklage ist in dem bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr; vgl zB BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN), aber unbegründet.
1. Alleiniger Streitgegenstand ist ein Zahlungsanspruch des Klägers aus der Behandlung des bei der Beklagten Versicherten H in der Zeit vom 20. bis 23.11.2018.
a) Zwar ist Streitgegenstand in der hier vorliegenden Aufrechnungssituation regelmäßig nicht der nach Entstehung und/oder Höhe bestrittene Vergütungsanspruch für einen insoweit streitigen Behandlungsfall, sondern die Hauptforderung, gegen die der (vermeintliche) Erstattungsanspruch als Gegenforderung aufgerechnet wird, also der Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter, den die beklagte Krankenkasse nach Grund und Höhe nicht bestreitet, aber dessen Erfüllung sie mittels Aufrechnung geltend macht (stRspr des Senats; vgl BSG vom 16.5.2024 - B 1 KR 29/22 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10 mwN; zuletzt BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 30/23 R - juris RdNr 10, 47; BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 12/24 R - juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 22/24 R - juris RdNr 10). Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Krankenhaus ausdrücklich den ursprünglichen nach Entstehung und/oder Höhe bestrittenen Vergütungsanspruch einklagt und damit einen anderen Streitgegenstand benennt. Denn nach dem auch bei der allgemeinen Leistungsklage in Verfahren nach dem SGG geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand - wie im Zivilprozess - nicht nur durch das Klageziel bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R - BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 32 mwN; BSG vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - BSGE 138, 170 = SozR 4-1720 § 198 Nr 26, RdNr 16). Dies ist Folge der auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen Dispositionsmaxime nach § 123 SGG, wonach das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, wenn auch ohne an die Fassung seiner Anträge gebunden zu sein.
b) Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift können nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Vergütung aus dem Behandlungsfall des Jahres 2018 eingeklagt werden sollte. Der Kläger erklärte dort unter ausdrücklicher Nennung des Patienten "H" im Betreff, er begehre von der Beklagten die Begleichung einer Restforderung aus einer stationären Leistungsabrechnung. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von seiner Syndikusanwältin vertretene Kläger eine bei Klageerhebung im Dezember 2022 eindeutig bereits verjährte Forderung aus einem Behandlungsfall des Jahres 2019 einklagen wollte. Gemäß § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
c) Das SG hat in seinem Urteil jedenfalls auch über den Vergütungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten H im Jahr 2018 entschieden. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Tatbestands, wonach der Kläger mit der erhobenen Klage "die Begleichung einer Restforderung aus der Behandlung … im Zeitraum vom 20.11.2018 bis 23.11.2018" begehre. Ferner nimmt das SG in seinen Ausführungen zur Anspruchsgrundlage auf die G-DRG-Version 2018 Bezug. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausführt, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht von einer Erfüllung dieser Forderung durch die vorbehaltliche Zahlung der Beklagten und daher davon ausgegangen, dass "streitgegenständlich der zur Aufrechnung genommene unstreitige Behandlungsfall des Versicherten K gewesen sei, der nach § 109 Abs 5 SGB V einer nur 2-jährigen Verjährungsfrist unterlag", lässt sich diese Aussage in dieser Eindeutigkeit dem Urteil des SG nicht entnehmen. Vielmehr ist das SG davon ausgegangen, dass in erster Linie die Vergütung aus dem Jahr 2018 eingeklagt worden ist.
Sollte das SG darüber hinaus - zu Unrecht - auch die Vergütungsforderung aus dem Jahr 2019 als Gegenstand des Rechtsstreits angesehen und hierüber entschieden haben, ist dies jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Der Kläger macht ausweislich der Revisionsbegründung mit seiner Revision weiterhin allein einen offenen Vergütungsanspruch aus dem ursprünglichen Behandlungsfall des Versicherten H geltend. Gegen die Ausführungen des SG in Bezug auf die Vergütung aus der Behandlung im Jahr 2019 wendet er sich nur im Rahmen der Begründung dieses Vergütungsanspruchs, ohne den Zahlungsanspruch aus dem Jahr 2019 ebenfalls zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.
2. Im Ergebnis zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Klägers für die Behandlung des Versicherten H durch die Zahlung der Beklagten auf die Forderung erloschen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung lediglich unter Vorbehalt erfolgte. Zahlungen auf Vergütungsforderungen zur Erfüllung eines zunächst (normen-)vertraglich und mittlerweile gesetzlich geregelten kompensatorischen Beschleunigungsgebots bewirken die Erfüllung der Forderungen (dazu a). Unberührt davon bleibt die fortbestehende Beweislast des Krankenhauses für Bestehen und Umfang seiner Vergütungsforderung im Erstattungsstreit und bei Aufrechnung der Krankenkasse aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen eine sonstige Forderung des Krankenhauses (dazu b). Dies schließt es nicht aus, dass eine Krankenkasse einen die Erfüllung hindernden Vorbehalt erklären kann (dazu c). Hier hat die Beklagte keinen solchen Vorbehalt erklärt (dazu d).
a) Soweit der Senat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, der...
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