Urteil Nr. B 1 KR 6/18 R des Bundessozialgericht, 2018-09-11

Judgment Date11 Septiembre 2018
ECLIDE:BSG:2018:110918UB1KR618R0
Judgement NumberB 1 KR 6/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Leistungen zur Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Rentenversicherungsträger - erstangegangener Rehabilitationsträger - Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten - Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht - Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung - Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger - nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis - Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X - gleich bleibende Leistungen - Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung - Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Leitsätze

1. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger in Bejahung seiner Zuständigkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, bleibt er im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht hierfür zuständig, auch wenn sich danach die Innenzuständigkeit im Erstattungsverhältnis zu einem anderen Träger ändert.

2. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und verliert er danach vor Erfüllung der Leistungspflicht im Innenverhältnis zu einem anderen Träger seine Primärzuständigkeit, begründet dies im Erstattungsverhältnis zum anderen Träger eine nachrangige Zuständigkeit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 und des Sozialgerichts Landshut vom 11. September 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7169,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 7169,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation (Reha).

Die klagende Rentenversicherungsträgerin bewilligte dem bei ihr und bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten P. N. (im Folgenden: Versicherter) auf seinen Antrag (28.10.2008) eine stationäre Leistung zur medizinischen Reha (14.11.2008). Dabei wies sie darauf hin, dass ihre Zuständigkeit ua nur gegeben sei, wenn der Versicherte bis zum Ende der Reha-Leistung keine Altersrente von wenigstens 2/3 der Vollrente beantrage. Der Versicherte beantragte Altersrente (19.11.2008). Er erhielt die medizinische Reha (29.12.2008 bis 4.2.2009) und ab 1.2.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt (Bescheid vom 2.4.2009). Die Klägerin forderte von der Beklagten Erstattung ihrer Aufwendungen für die Reha: Wegen des Rentenantrags sei die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ausgeschlossen. Daher habe die Zuständigkeit der Beklagten bestanden. Die Beklagte lehnte dies ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.9.2015). Das LSG hat die Berufung, zuletzt gerichtet auf Zahlung von 7169,50 Euro (4917,30 Euro Pflegekosten, 16,40 Euro Reisekosten, 1222,40 Euro Übergangsgeld Übg> und 1013,40 Euro Beiträge zur Sozialversicherung) zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch bestehe weder nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX noch nach den §§ 102 ff SGB X (Urteil vom 16.1.2018).

Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren einen Teilvergleich geschlossen. Hiernach war auch eine medizinische Reha nach § 40 Abs 2 SGB V erforderlich und hatte die Klägerin im Falle ihrer fortdauernden Leistungszuständigkeit Krankengeld (Krg) in Höhe des Übg und mit gleicher Wirkung, zudem Pflegekosten, Fahrkosten und Beiträge zur Sozialversicherung mit Ausnahme jener zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu leisten, sodass in diesem Fall die Beklagte 7169,50 Euro zu zahlen hat.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 48 Abs 1 S 1 SGB X, § 103 Abs 1 SGB X und § 14 Abs 4 S 1 SGB IX.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 und des Sozialgerichts Landshut vom 11. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 7169,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen. LSG- und SG-Urteil verletzen revisibles Recht. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin deren Aufwendungen für die stationäre Reha des Versicherten zu erstatten. Anspruchsgrundlage des Zahlungsanspruchs ist im Wesentlichen § 104 Abs 1 SGB X. Die Klägerin kann sich als nachrangig zuständiger Träger auf diese anwendbare, nicht ausgeschlossene Rechtsnorm stützen (dazu 1.). Deren weitere Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (dazu 2.). Die Beklagte hat auch die ihr rechtsgrundlos geleisteten Beiträge zu erstatten (dazu 3.).

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist im Wesentlichen § 104 Abs 1 SGB X (idF durch Art 10 Nr 8 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000, BGBl I 1983). Die Norm bestimmt: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. … " Diese Rechtsnorm ist anwendbar (dazu a). Die Klägerin ist ein nachrangig zuständiger Träger (dazu b). Ein Fall des § 103 SGB X liegt nicht vor (dazu c). Ausschlussgründe für eine Erstattung nach § 104 SGB X bestehen nicht (dazu d).

a) Die Regelung des § 14 Abs 4 SGB IX schließt die Anwendung des § 105 SGB X aus, nicht aber diejenige des § 104 SGB X. Sie lässt grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X unberührt. Dass die Regelung des § 105 SGB X nicht anzuwenden ist, folgt aus § 14 Abs 4 S 3 SGB IX. Diese Norm sieht die Unanwendbarkeit von § 105 SGB X für "unzuständige Rehabilitationsträger" vor, die "eine Leistung nach Abs 2 Satz 1 und 2 erbracht haben". Dies trägt der Zuständigkeitsbegründung für den erstangegangenen Reha-Träger durch § 14 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 und S 2 SGB IX Rechnung: Hat ein Träger einen Antrag nicht weitergeleitet, ist er zuständig. Er kann Erstattung jedenfalls nicht nach § 105 SGB X verlangen (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21).

§ 14 Abs 4 S 1 und S 2 SGB IX verdrängt auch nicht als lex specialis § 104 SGB X. § 14 Abs 4 SGB IX trifft in S 1 und S 2 lediglich für den zweitangegangenen Reha-Träger eine Spezialregelung gegenüber § 102 SGB X, nicht aber für den erstangegangenen Reha-Träger (vgl grundlegend BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 10 f). Die Klägerin begehrt aber als erstangegangene Reha-Trägerin von der Beklagten Erstattung.

b) Die Klägerin begehrt als nachrangig zuständiger Träger Erstattung. Die Grundsätze, die der erkennende 1. und der 7. Senat des BSG für die Qualifikation des erstangegangenen als nachrangig zuständigem Reha-Träger entwickelt haben (dazu aa), greifen auch in Fällen, in denen der erstangegangene Träger zunächst zuständig ist, nach erfolgter Leistungsbewilligung vor Erfüllung der Leistungspflicht aber nach der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX seine Zuständigkeit verliert (dazu bb).

aa) Nach der Rspr des erkennenden Senats begründet in Fällen, in denen der Reha-Träger auf den Reha-Antrag hin seine Zuständigkeit gegenüber dem Versicherten prüft und bejaht (§ 14 Abs 1 S 1 iVm Abs 2 S 1 und S 2 SGB IX ), § 14 Abs 1 S 1 iVm Abs 2 S 1 und S 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies ermöglicht es, dass der erstangegangene Reha-Träger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Reha-Maßnahme nach § 104 SGB X vom vorrangig zuständigen Reha-Träger erstatten lässt (stRspr, vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 9; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - Juris RdNr 18, für SozR 4-1750 § 524 Nr 1 vorgesehen). Die Notwendigkeit hierzu erwächst daraus, dass sich die Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 S 1 SGB IX im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Reha-Träger auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, RdNr 23). Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX und §§ 102 ff SGB X verweist (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNrn 14 - 16).

Hat der Träger nämlich seine Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein. Sonst wäre er gehalten, schon bei geringstem Verdacht einen Reha-Antrag weiterzuleiten, um die Zuständigkeitsproblematik ggf im Erstattungsstreit austragen zu können...

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