Urteil Nr. B 1 KR 22/19 R des Bundessozialgericht, 2020-07-16
Judgment Date | 16 Julio 2020 |
ECLI | DE:BSG:2020:160720UB1KR2219R0 |
Judgement Number | B 1 KR 22/19 R |
Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Der Fallzusammenführung bei der Vergütung zweier Krankenhausaufenthalte mit Wiederaufnahme in das Krankenhaus aufgrund der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) steht nicht entgegen, dass im selben Krankenhaus zwischen diesen beiden Krankenhausaufenthalten ein weiterer Krankenhausaufenthalt stattgefunden hat, der einer anderen Hauptdiagnosegruppe zugeordnet war.
TenorDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2071,42 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus des Klägers behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte N. B. (im Folgenden: Versicherte) zunächst vom 12. bis 14.8.2015 stationär wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Gallensteinen sowie Kopfschmerzen (biliäre Pankreatitis, Cholezystolithiasis, Cephalgie; erste Behandlung). Vom 16. bis 19.8.2015 wurde die Versicherte auf der interdisziplinären Lungenstation wegen einer ausgeprägten allergischen Reaktion nach Infusion von Tramadol (Schmerzmittel) behandelt (zweite Behandlung). Vom 24. bis 28.8.2015 wurde die Versicherte erneut wegen der Bauchbeschwerden behandelt (Entfernung der Gallenblase; dritte Behandlung). Der Kläger berechnete für die erste Behandlung 2033,57 Euro (3.9.2015; Fallpauschale - Diagnosis Related Group DRG> 2015 H64Z - Erkrankungen von Gallenblase und Gallenwegen; Partition: M), für die zweite Behandlung 1665,59 Euro (22.6.2016
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm §§ 7 und 9 KHEntgG und den Bestimmungen der FPV.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2071,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die vom Kläger erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (§ 54 Abs 5 SGG; stRspr; vgl zB BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 24/08 R - BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12 mwN), jedoch unbegründet. Der dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch belief sich der Höhe nach lediglich auf 2896,71 Euro, da der erste und dritte Behandlungsfall nach § 2 Abs 2 FPV zusammenzuführen waren.
1. Rechtsgrundlage des von der Beklagten wegen der stationären Behandlungen der Versicherten geltend gemachten...
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