Urteil Nr. B 1 KR 26/21 R des Bundessozialgericht, 2022-04-26

Judgment Date26 Abril 2022
ECLIDE:BSG:2022:260422UB1KR2621R0
Judgement NumberB 1 KR 26/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - kein Anspruch bei Mitwirkung eines Nichtarztes als vermeintlicher Arzt - auch bei Ausstellung einer echten Approbationsurkunde - keine Erstreckung des Vergütungsausschlusses auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte ohne Mitwirkung des Nichtarztes
Leitsätze

1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf die Vergütung einer Krankenhausbehandlung, an der ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat.

2. Der Vergütungsausschluss für die Leistung eines Nichtarztes gilt auch dann, wenn diesem zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist.

3. Der Vergütungsausschluss erstreckt sich nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 595,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung gezahlter Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlungen.

Das beklagte, zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassene Krankenhaus beschäftigte von 2009 bis 2015 P zunächst als Assistenzarzt und später als Facharzt. P hatte sich dort unter Vorlage einer Approbationsurkunde als Arzt beworben, die ihm durch das beigeladene Land erteilt worden war. Er hatte allerdings weder die ärztliche Prüfung noch eine Facharztprüfung abgelegt. Bei den im Approbationsverfahren vorgelegten Unterlagen hatte es sich um Fälschungen gehandelt. Nach Bekanntwerden der Täuschung nahm das beigeladene Land die Approbation des P bestandskräftig zurück. Das Krankenhaus machte nach Anfechtung des Arbeitsvertrages gegenüber P die für seine Beschäftigung verauslagten Kosten und Beiträge geltend. P wurde ua wegen Körperverletzung in 336 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die klagende Krankenkasse (KK) verlangte vom Krankenhaus die vollständige Erstattung der Vergütung für 14 stationäre Behandlungen ihrer Versicherten, an denen P mitgewirkt hatte. Das Krankenhaus hielt dem entgegen, es habe auf die Richtigkeit der behördlichen Approbationserteilung vertrauen dürfen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Eine rechtsgrundlose Leistung liege nicht vor, da der Vergütungsanspruch des Krankenhauses von dem Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten bestimmt werde (Urteil vom 6.2.2018). Auf die Berufung der KK hat das LSG das Urteil des SG geändert und das Krankenhaus zur Erstattung der von der KK zuletzt noch für zehn Behandlungsfälle ab 2012 begehrten 31 595,44 Euro verurteilt (Urteil vom 17.12.2020). Der KK stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Krankenhaus habe seine Pflicht zur Behandlung der Versicherten dadurch verletzt, dass es die Behandlungen nicht von einem Arzt habe vornehmen lassen. Das Verschulden des P sei dem Krankenhaus hierbei zuzurechnen. Der Schaden sei in Höhe der gesamten gezahlten Vergütung entstanden und nicht auf den Anteil des Operateurs begrenzt. Die Behandlungen seien für die KK insgesamt wertlos gewesen.

Das Krankenhaus rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 39 Abs 1, § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 280, 278 BGB, § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V, § 2 Abs 2, § 7 KHEntgG und § 5 Abs 1 BÄO. Zu Unrecht habe das LSG seine Haftung unabhängig von Art, Schwere und Dauer der Gesamtbehandlung sowie den ordnungsgemäß erbrachten anderen ärztlichen Leistungen angenommen. Es habe der Rücknahme der Approbation zu Unrecht auch gegenüber dem gutgläubigen Krankenhaus Rückwirkung beigemessen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 6. Februar 2018 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. P habe durch die Behandlungen Straftaten begangen. Hierfür müsse die Versichertengemeinschaft keine Vergütung leisten.

Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten Krankenhauses ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob der klagenden KK der im bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig mit der (echten) Leistungsklage (stRspr; vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 = SozR 4-2500 § 275 Nr 32, RdNr 7 mwN) geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (dazu 1.) hat die KK einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach (dazu 2.). Über den Umfang des Erstattungsanspruchs kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - hierzu keine Feststellungen getroffen hat (dazu 3.).

1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch der KK wegen einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung des Krankenhauses. Dieses durfte auf die Richtigkeit der behördlich erteilten Approbation vertrauen und war grundsätzlich nicht gehalten, die Qualifikation von P bei dessen Einstellung eigenständig zu überprüfen. Hinweise auf ein Überwachungsverschulden des Krankenhauses ergeben sich aus den Feststellungen des LSG nicht.

Ob ein Schadensersatzanspruch wegen einer Zurechnung des Verschuldens des P besteht, lässt der Senat offen. Der hier auf die Rückzahlung der Vergütung gerichtete Schadensersatzanspruch würde nicht weitergehen als ein Erstattungsanspruch. Bei der Ermittlung des normativen Schadens wären dieselben Fragen zu beantworten wie hinsichtlich des Umfangs des Erstattungsanspruchs.

2. Die KK hat einen Erstattungsanspruch gegen das Krankenhaus auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung dem Grunde nach. Denn die KK hat die Vergütung ohne Rechtsgrund erbracht. Ein Rechtsgrund für die Vergütung (dazu a) fehlt hier, da nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ein Nichtarzt stationäre Krankenhausleistungen, die dem Arztvorbehalt unterliegen, erbracht hat (dazu b), für die kein Vergütungsanspruch besteht (dazu c).

a) Zahlungen ohne Rechtsgrund begründen einen Erstattungsanspruch des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger, sei es nach allgemeinen Grundsätzen des...

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