Urteil Nr. B 10/12 R 1/24 R des Bundessozialgericht, 2025-05-14

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date14 May 2025
ECLIDE:BSG:2025:140525UB1012R124R0
Judgment NumberB 10/12 R 1/24 R
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2021 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten auf die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2021 bezieht.

Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstreckung einer ihr von der Beklagten erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf eine befristete Nebentätigkeit.

Die Klägerin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer H und seit 2013 als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B tätig. Für diese Beschäftigung wurde sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (zuletzt mit Befreiungsbescheid der Beklagten vom 8.7.2014). Als Mitglied der Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin auf landesgesetzlicher Grundlage zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge verpflichtet und hat im Gegenzug Anspruch auf berufsständische Versorgung.

Nachdem die Beklagte die Befreiung in der Vergangenheit bereits auf mehrere befristete Nebentätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an verschiedenen Hochschulen erstreckt hatte, beantragte diese im März 2018 eine neuerliche Erstreckung auf eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2. Dieser war in der 19. Wahlperiode Mitglied des Bundestags und schloss mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum Ablauf des Monats, in dem die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags endet.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 15.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018). Die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt und erstrecke sich nur ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Dies setze nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass dadurch ein Wechsel des Systems der Alterssicherung vermieden werde. Das sei aber nur bei einer Unterbrechung der befreiten Tätigkeit der Fall und nicht, wenn - wie hier - zwei Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt würden.

Das SG hat der hiergegen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Klage stattgegeben (Urteil vom 2.6.2021). Es hat den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 aufgehoben und die Beklagte "verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten Thies die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen". Es handele sich um eine von vornherein befristete Beschäftigung, für deren Vergütung die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. Versorgungsanwartschaften erwerben könne.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.11.2023). Zur Begründung hat es auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, aus denen sich der Zweck der Erstreckungsregelung ergebe. Diese solle sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt. Zudem handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Richtig verstanden regele sie allein eine zeitliche Erstreckung auf eine Tätigkeit, die der befreiten chronologisch nachfolgt und keine sachliche Erstreckung der Befreiung auf eine parallel ausgeübte Nebentätigkeit.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erstreckung aufgestellt, die dem Gesetz fremd sei. Der Anwendungsbereich der Erstreckung einer Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit sei vom Gesetzgeber bewusst ausgedehnt worden. Im Referentenentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 sei diese Rechtsfolge noch ausdrücklich Wehr- und Zivildienstleistenden vorbehalten gewesen. Stattdessen sei aber die noch heute geltende Fassung verabschiedet worden. Der Gesetzeszweck sei weiter zu verstehen, als das LSG meine: Die Regelung solle die Zugehörigkeit einer Person zu zwei verschiedenen Alterssicherungssystemen vermeiden. Dies ermögliche es den Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen. So diene die Erstreckungsvorschrift der Förderung beruflicher Mobilität der Beschäftigten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2021 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Erstreckungsregelung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasse nur den Fall, dass die betreffenden Tätigkeiten (jedenfalls auch) nacheinander ausgeübt werden.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist auch begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).

Das LSG hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet.

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage auf Erstreckung der erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2. in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags abgewiesen hat. Statthafte Klageart für dieses Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG). Denn die Beklagte hatte über die Erstreckung ebenso wie zuvor über die Befreiung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 14 mwN).

B) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum Monatsende nach Ablauf der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags am 31.10.2021.

Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 erfüllt.

1. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 8.7.2014 ist die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Diese Verwaltungsentscheidung bezieht sich gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf ihre Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), hat die Klägerin am 1.1.2018 zusätzlich eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Diese Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. war vertraglich von vornherein bis zum Ende der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags befristet. Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. als zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin auch für diese Nebentätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet, weil bei ihr die Einkünfte aus der Beschäftigung bei dem...

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