Urteil Nr. B 10/12 R 3/23 R des Bundessozialgericht, 2025-05-14
| Judgment Date | 14 May 2025 |
| ECLI | DE:BSG:2025:140525UB1012R323R0 |
| Judgement Number | B 10/12 R 3/23 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2022 abgeändert und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2019 auf die Berufung der Beklagten nur insoweit aufgehoben, als es deren Bescheid vom 20. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2018 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, die Klägerin in dieser Zeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
2. Im Übrigen werden die Revision der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf eine berufsfremde Tätigkeit.
Die Klägerin war ab dem 1.9.2015 als Rechtsanwältin bei einer in L ansässigen Kanzlei beschäftigt und seit dem 27.8.2015 Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bereits seit dem 19.3.2010 war sie aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen zu 2. Diese Mitgliedschaft wurde auf Antrag der Klägerin auch für die Zeit nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Sachsen unter einkommensbezogener Verbeitragung fortgesetzt. Für ihre Beschäftigung als Rechtsanwältin bei der in L ansässigen Kanzlei wurde die Klägerin von der Beklagten von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid vom 9.10.2015).
Die Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin endete durch Kündigung der Klägerin zum 31.5.2017. Zum 1.6.2017 nahm die Klägerin auf Grundlage eines am 26.4.2017 mit dem Freistaat Sachsen, dem Beigeladenen zu 1., geschlossenen und sachgrundlos für die Zeit vom 1.6.2017 bis zum 31.12.2018 befristeten Arbeitsvertrags eine Tätigkeit als Referentin beim S auf. Neben dieser Tätigkeit war die Klägerin weiterhin als Rechtsanwältin zugelassen und übte als solche eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Die Mitgliedschaften in der Rechtsanwaltskammer Sachsen und bei der Beigeladenen zu 2. bestanden fort. Mit formularmäßig gestaltetem Bescheid vom 1.11.2017 wurde die Klägerin von der Beklagten im Wege der Erstreckung "für die Dauer Ihrer zeitlich befristeten berufsfremden Beschäftigung/Tätigkeit vom 01.06.2017 bis 31.12.2018 als Referentin bei Freistaat Sachsen, S, in L von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit".
Mit Verträgen vom 28.2.2018 hoben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. das zum 1.6.2017 begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1.3.2018 auf und schlossen einen neuen Arbeitsvertrag, welcher für die Dauer der Abordnung einer Kollegin der Klägerin längstens bis zum 30.9.2019 befristet war.
Mit Schreiben vom 9.5.2018 teilte die Klägerin der Beklagten unter Beifügung des neuen Arbeitsvertrags mit, dass sie mit Wirkung zum 1.3.2018 vom Wirtschaftsreferat in das Steuerreferat umgesetzt worden sei und beantragte die Verlängerung der Befreiung von der Versicherungspflicht zur GRV bis zum 30.9.2019. An der grundlegenden Tätigkeit als Referentin habe sich nichts geändert. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2018).
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum 30.9.2019 von der Versicherungspflicht zu befreien (Urteil vom 30.4.2019). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die mit Bescheid vom 1.11.2017 ausgesprochene Befreiung sei ab dem 1.3.2018 gegenstandslos geworden. Einer weiteren Erstreckung stehe entgegen, dass der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt, an den die Erstreckung anknüpfen solle, nicht mehr fortbestehe, nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin vollständig aufgegeben habe. Darüber hinaus fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem ab dem 1.3.2018 neu begründeten Arbeitsverhältnis und der zum 31.5.2017 aufgegebenen Beschäftigung (Urteil vom 15.3.2022).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Sozialrechtlich habe sie dasselbe Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, auf welches allein abzustellen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2022 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2019 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des LSG ist im tenorierten Umfang zu ändern (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Revision im Übrigen zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit es die Erstreckung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV auf den Zeitraum vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 verneint hat. In diesem Umfang hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 zu erstrecken.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens zulässigerweise eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 erhoben. Sie hat damit ebenfalls statthaft eine Klage auf deren Verpflichtung verbunden, ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit als Referentin beim S zu erstrecken (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG). Denn die Beklagte hatte über die Erstreckung ebenso wie zuvor über die Befreiung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 14 mwN).
B. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Anfechtungsklage teilweise begründet, während es der Verpflichtungsklage zu Recht den Erfolg versagt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, soweit sie mit diesem auch für den Zeitraum vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 eine Erstreckung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV auf ihre Referententätigkeit beim S abgelehnt hat (dazu unter I.). Der Klägerin steht jedoch für ihre in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Tätigkeit als Referentin bei dem Beigeladenen zu 1. kein Anspruch auf Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV zu (dazu unter II.).
I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Zeit vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 betrifft. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV im Wege der Erstreckung für die Referententätigkeit der Klägerin beim S in diesem Zeitraum steht zwischen den Beteiligten bereits aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 1.11.2017 fest. Sie entspricht dessen Verfügungssatz, den der Senat nach ständiger Rechtsprechung des BSG wegen seines Formularcharakters selbst auslegen darf (vgl BSG Urteil vom 19.9.2024 - B 12 R 6/22 R - SozR 4
1. Der Bescheid vom 1.11.2017 hat sich nicht vor dem 1.1.2019 durch Zeitablauf erledigt. Er bezog sich ausdrücklich auf die bis dahin durchgängig ausgeübte Beschäftigung als Referentin beim S.
Dieser Bescheid hat sich auch nicht auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Die mit den Verträgen vom 28.2.2018 vereinbarten Änderungen des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags und die Umsetzung der Klägerin zum 1.3.2018 haben keine Erledigung des Verwaltungsakts in sonstiger Weise nach § 39 Abs 2 SGB X bewirkt. Auf sonstige Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Verfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 18; Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 39 RdNr 14). Eine solche Erledigung tritt ein, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfallen lässt, etwa weil aufgrund der geänderten Verhältnisse kein Anwendungsbereich für die getroffene Regelung mehr verbleibt oder dadurch der geregelte Tatbestand selbst entfällt (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 1 KR 18/18 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 44 RdNr 41; BSG Urteil vom 11.7.2000 - B 1 KR 14/99 R - SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 13; siehe zur vergleichbaren Regelung in § 43 VwGO auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwGO, 24. Aufl 2023, § 43 RdNr 83). Maßgeblich für die...
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