Urteil Nr. B 10 ÜG 2/25 B des Bundessozialgericht, 2025-08-06
| Judgment Date | 06 August 2025 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2025:060825BB10UEG225B0 |
| Judgement Number | B 10 ÜG 2/25 B |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 Euro festgesetzt.
- 1
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine weitere Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 135 AS 439/18 geführten Verfahrens.
- 2
Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 300 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es unter anderem in der Zeit von April 2020 bis Januar 2022 20 Kalendermonate als entschädigungsrelevant bewertet. Die vom BSG anerkannte dreimonatige "Schutzfrist" aufgrund der Corona-Pandemie, während der von einer dem Beklagten nicht anzulastenden Verzögerung auszugehen sei, sei mit den Monaten März bis Mai 2020 abgegolten. Insgesamt sei es in 23 Kalendermonaten zu dem Staat zurechenbaren Verzögerungen gekommen, von denen eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten abzuziehen sei. Da der Beklagte der Klägerin bereits eine Entschädigung von 800 Euro gewährt habe, seien ihr lediglich weitere 300 Euro zuzusprechen (Urteil vom 24.8.2023).
- 3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
- 4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
- 5
1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BVerfG oder des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der...
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