Urteil Nr. B 10 KG 1/18 R des Bundessozialgericht, 2019-03-28

Judgment Date28 Marzo 2019
ECLIDE:BSG:2019:280319UB10KG118R0
Judgement NumberB 10 KG 1/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit
Leitsätze

Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Bevollmächtigter in einem Verfahren wegen Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des nach Rumänien entsandten kindergeldberechtigten Beigeladenen aufzutreten.

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen beitragspflichtiges Mitglied der Beigeladene von August 2004 bis Dezember 2012 war. Der Beigeladene, der rumänischer Staatsangehöriger ist, erhielt für seine beiden Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Von März 2009 bis März 2010 hielt sich der Beigeladene wegen Entsendung durch seinen Arbeitgeber zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Rumänien auf.

Mit Bescheid vom 4.5.2010 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergelds ab März 2009 auf und forderte die Erstattung des zu Unrecht nach dem EStG geleisteten Kindergelds für den Zeitraum von März 2009 bis März 2010. In diesem Bescheid verwies sie zugleich auf einen eventuell bestehenden Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für die Dauer der Entsendung nach Rumänien. In dem gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erfolglos geführten Einspruchsverfahren vertrat der Kläger den Beigeladenen.

Im Juni 2010 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem BKGG. Mit Schreiben vom 23.11.2010 meldete sich der Kläger als dessen Bevollmächtigter. Mit Bescheid vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem BKGG zurück, weil er lediglich zur Hilfeleistung in Kindergeldsachen nach dem EStG befugt sei.

Das Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG schloss die Beklagte in der Folgezeit ab. Der Beigeladene erhielt antragsgemäß für die Entsendungsmonate von März 2009 bis März 2010 Kindergeld nach diesem Gesetz (Bescheid vom 5.12.2011).

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 11.11.2015 abgewiesen. Die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 8.2.2018 zurückgewiesen. Der Kläger sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt, seine Mitglieder bei Entsendung ins EU-Ausland im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem BKGG zu vertreten. Das Tätigwerden in einem solchen Antragsverfahren erfordere eine rechtliche Prüfung und sei deshalb als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG sei auch keine Nebenleistung der erlaubten Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des EStG. Zwar wiesen die kindergeldrechtlichen Vorschriften des EStG und des BKGG viele Gemeinsamkeiten auf. Dennoch blieben die für die steuerberatende Haupttätigkeit des Klägers erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen zurück, die für die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG bei Entsendung eines Arbeitnehmers in das EU-Ausland notwendig seien.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 5 SGB X, der §§ 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Art 12 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Zu Unrecht habe das LSG sein Tätigwerden für den Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens auf Kindergeld nach dem BKGG als Rechtsdienstleistung iS des § 2 RDG qualifiziert. Unzutreffend habe es dieser Tätigkeit auch die Qualität als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG abgesprochen. Die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, dass er in Kindergeldsachen nach dem BKGG nicht vertretungsbefugt sei, beschränke seine Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG in unzulässiger Weise und verstoße zum Nachteil des Beigeladenen gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 und des Sozialgerichts München vom 11. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der nicht vertretene Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war befugt, den Kläger als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG zurückzuweisen.

A. Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Die Vorinstanzen haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in dem für den Beigeladenen geführten Antragsverfahren auf Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch antragsgemäße Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG für die Entsendungsmonate des Beigeladenen von März 2009 bis März 2010 abgeschlossen wurde. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass für weitere Antragsverfahren seiner Mitglieder auf Kindergeld nach dem BKGG bei Entsendung ins EU-Ausland eine Wiederholungsgefahr der Zurückweisung als Bevollmächtigter besteht und er deshalb Gewissheit darüber haben muss, ob er seine Mitglieder in einem solchen Verfahren vertreten darf.

B. Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen, die der vom Kläger begehrten Feststellung, die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem BKGG zurückgewiesen, nicht entsprochen haben, erweisen sich ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu unter 1.) auch in der Sache als rechtsfehlerfrei. Die Tätigkeit des Klägers im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG für den Beigeladenen ist als Rechtsdienstleistung iS des § 2 RDG einzustufen (dazu unter 2.). Eine Erlaubnis des Klägers für diese Rechtsdienstleistung ergibt sich nicht aus § 3 RDG iVm § 13 Abs 1, § 4 Nr 11 Steuerberatungsgesetz - StBerG - (dazu unter 3.). Die vom Kläger im BKGG-Antragsverfahren erbrachte Rechtsdienstleistung stellt auch keine zulässige Nebenleistung iS des § 5 RDG dar (dazu unter 4.). Verfassungsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen (dazu unter 5.).

1. Ein Beteiligter iS von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 13 Abs 5 SGB X (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG (idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG (idF vom 12.12.2007, aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs 1 S 1 RDG idF vom 12.12.2007, aaO).

2. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Auftreten des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Auslandskindergeld nach dem BKGG als Erbringung einer Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG zu werten.

Das Tätigwerden des Klägers im streitigen Sozialverwaltungsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit iS des § 2 Abs 1 RDG dar; denn sie erfolgte hier im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten, nämlich des Beigeladenen als Kindergeldberechtigten.

Das zweite Merkmal des § 2 Abs 1 RDG, wonach zusätzlich zum Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erforderlich sein muss, ist - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls zu bejahen.

Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst, den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs 1 RDG abschließend zu klären (ebenso BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 30 - 32; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15). Selbst wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellen wollte, verlangt die für eine Rechtsdienstleistung notwendige rechtliche Prüfung jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller inhaltlicher Prüfung, mag auch die ursprünglich im...

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