Urteil Nr. B 10 EG 1/19 R des Bundessozialgericht, 2020-06-25
| Judgment Date | 25 June 2020 |
| ECLI | DE:BSG:2020:250620UB10EG119R0 |
| Judgement Number | B 10 EG 1/19 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Provisionen sind elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie entsprechend den materiell-lohnsteuerrechtlichen Vorgaben bezogen auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträume regelmäßig und lückenlos gezahlt werden.
TenorAuf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer von März bis November 2014 ausgezahlten "variablen Vergütungskomponente".
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter eines am 3.5.2015 geborenen Sohnes. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte während des Bezugszeitraums mit dem Sohn und dem Kindesvater in einem Haushalt, betreute und erzog ihren Sohn selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
Die Klägerin arbeitete vor der Geburt ihres Sohnes in einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis in Vollzeit als medizinisch-technische Assistentin. Arbeitsvertraglich war ein Bruttogehalt vereinbart und die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, "gegen entsprechende Vergütung in einem zumutbaren Rahmen Überstunden zu leisten, wenn die Erfordernisse des Praxisbetriebes es notwendig machen". Aus dem Arbeitsverhältnis bezog die Klägerin im Zeitraum März bis Juni 2014 ein monatliches Gehalt iH von 2950 Euro und ab Juli 2014 iH von 3100 Euro, das in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als laufender Arbeitslohn gekennzeichnet war. Zudem erhielt die Klägerin in den Monaten März bis November 2014 jeweils eine variable Vergütungskomponente ausgezahlt, die der Arbeitgeber in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als "Festbezug netto jhrl" bezeichnete und lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug behandelte. Es handelte sich dabei um Beträge zwischen 526 und 2208,54 Euro pro Monat. Die Klägerin unterlag ab dem 22.3.2015 einem Beschäftigungsverbot. Von da an bezog sie Mutterschaftsleistungen bis zum 3.7.2015.
Mit Bescheid vom 16.6.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes (3.5.2015 bis 2.5.2016). Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat 0 Euro, im zweiten Monat 158,40 Euro und in den übrigen Monaten 1187,89 Euro, bemessen nach dem Einkommen von März 2014 bis Februar 2015. Bei der Elterngeldbemessung berücksichtigte der Beklagte die variable Vergütungskomponente nicht.
Mit ihrem Widerspruch legte die Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 1.7.2015 vor, in der mitgeteilt wurde, dass es sich bei den variablen Vergütungskomponenten um die Auszahlung der "im Zeitraum des Vormonates geleisteten Überstunden oder Zusatzstunden" handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.7.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 18.11.2015 den Beklagten verurteilt, der Klägerin Elterngeld unter Berücksichtigung der von März bis November 2014 bezogenen variablen Vergütungskomponente zu gewähren. Bei diesen Einnahmen handele es sich entgegen den Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen um laufenden Arbeitslohn.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 16.2.2016 vorgelegt, wonach es sich bei der variablen Vergütungskomponente um eine Leistungsprämie handele, die jeweils aufgrund üblicherweise im Vormonat bearbeiteter Untersuchungsmaterialien ermittelt werde. Die Berechnung der variablen Vergütungskomponente wurde in diesem Schreiben nach Stückzahlen aufgeschlüsselt. Nach einer vom LSG eingeholten weiteren Stellungnahme des Arbeitgebers vom 23.8.2017 sei mit der variablen Vergütungskomponente keine Überstundenvergütung ausgezahlt worden. Die Vergütung beziehe sich vielmehr auf eine gesonderte mündliche Vertragsabrede mit der Klägerin. Dieser sei angeboten worden, an Werktagen außerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weitere Proben zu bearbeiten. Die Klägerin habe frei entscheiden können. Jede ausgewertete Probe sei mit einem Euro-Multiplikator (1,80 Euro netto) vergütet worden. Darauf basierend sei die Lohnart als "sonstiger Bezug" bzw "Einmalbezug" abgerechnet worden.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 16.1.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebend für das bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigungsfähige Einkommen sei dessen lohnsteuerrechtliche Einordnung als laufender Arbeitslohn. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die variable Vergütungskomponente kein sonstiger Bezug, sondern laufender Arbeitslohn. Die variable Vergütungskomponente beruhe auf einer "mündlichen Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag der Klägerin", die zu einer zeitlichen Erweiterung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag geführt habe. Es handele sich um eine Kombination von Festlohn und aufgesetztem Akkordlohn, mithin um ein schwankendes Monatsgehalt bzw jedenfalls um eine regelmäßige Mehrarbeit im Rahmen des Arbeitsvertrages. Die Richtigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sei widerlegt. Die falsche lohnsteuerrechtliche Einordnung durch den Arbeitgeber sei nicht bindend. Eine absolute Bindung der Lohnsteueranmeldungen im Elterngeldrecht begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 2c Abs 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren binde die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden sei. Daher komme es nicht darauf an, ob die variable Vergütungskomponente materiell-rechtlich als sonstiger Bezug zu betrachten sei. Von der Bestandskraft der Lohnsteueranmeldungen könne hier ausgegangen werden.
Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
EntscheidungsgründeDie Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung nicht zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Satz 1 SGG). Die Einverständniserklärung der Klägerin nach § 124 Abs 2 SGG ist auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 1 SGG wirksam, weil diese Prozesshandlung nicht dem Vertretungszwang unterliegt (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R - SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 13/10 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 6 RdNr 7 f; BSG Urteil vom 30.6.1981 - 5b/5 RJ 126/79 - SozR 1500 § 124 Nr 6 - juris RdNr 12).
Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin für die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes Elterngeld zusteht (dazu unter A). Ob die Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der variablen Vergütungskomponente beanspruchen kann, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beantworten. Es kann im Hinblick auf die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht abschließend entschieden werden, ob im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des Elterngelds eine Bindungswirkung an die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers besteht (dazu unter B 1). Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob die an die Klägerin von März bis November 2014 gezahlte variable Vergütungskomponente nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu bewerten ist (dazu unter B 2). Denn hierzu sind weitere Feststellungen des LSG notwendig (dazu unter C).
A. Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes (3.5.2015 bis 2.5.2016) zu.
Rechtsgrundlage für den Elterngeldanspruch ist § 1 BEEG (in der hier maßgeblichen ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325; vgl § 27 Abs 1 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO). Im Übrigen sind für die vor dem 1.7.2015 geborenen Kinder - und damit auch für den am 3.5.2015 geborenen Sohn der Klägerin - die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 27 Abs 1 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO); allerdings mit Ausnahme von § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG, der gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 27 Abs 1 Satz 3 BEEG (idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) bereits in der Fassung ab dem 1.1.2015 Anwendung findet.
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG. Wie in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 BEEG...
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