Urteil Nr. B 11 AL 10/23 R des Bundessozialgericht, 2024-12-17
| Judgment Date | 17 December 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:171224UB11AL1023R0 |
| Judgement Number | B 11 AL 10/23 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2023, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. August 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. November 2018 bis 27. Februar 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.11.2018 bis 27.2.2019.
Der Kläger befand sich vom 5.10.2015 bis 26.11.2016 und vom 20.3.2017 bis 16.3.2018 in Haft. Vom 5.4.2018 bis 30.10.2018 war er zur stationären therapeutischen Behandlung in der S Klinik F und ab 28.2.2019 erneut inhaftiert.
Die Justizvollzugsanstalt A (JVA) bescheinigte dem Kläger die Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und eine Versicherungspflicht in dem Zeitraum 1.11.2016 bis 31.10.2018 für insgesamt 321 Tage. Für die Zeiträume vom 11.4.2017 bis 12.4.2017, vom 8.8.2017 bis 11.8.2017, vom 18.10.2017 bis 23.10.2017 und vom 13.1.2018 bis 19.1.2018 sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 26.5.2017, 16.6.2017, 14.8.2017, 30.10.2017, vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 und am 25.1.2018 habe Betriebsruhe bestanden. Am 13.7.2017, 1.8.2017, 2.8.2017, 13.10.2017, 16.10.2017, 22.12.2017, 11.1.2018, 1.3.2018 und 2.3.2018 sei der Kläger zudem ohne Arbeit gewesen.
Der Kläger meldete sich am 29.10.2018 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 31.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018). Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Das SG hat die auf Gewährung von Alg gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.8.2021). Die Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 16.2.2023). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, Versicherungspflicht des Klägers nach § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III habe nur an den 321 von der JVA bescheinigten Tagen bestanden. Denn es seien nur die Tage zu berücksichtigen, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet und für die er entsprechenden Lohn erhalten habe, einschließlich der arbeitsfreien Sonnabende, Sonn- und gesetzlichen Feiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts lägen. Ein Arbeitsabschnitt werde nur durch wochenend- bzw feiertagsbedingte Arbeitsruhe nicht unterbrochen. Werde hingegen an einem Tag beispielsweise aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit verrichtet und folge diesem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw ein Feiertag, liege eine Unterbrechung des Arbeitsabschnitts vor. Gleiches gelte, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw ein Feiertag vorausgehe. In der Konsequenz seien dann weder die arbeitsfreien Tage noch die diesen vor- oder nachgehenden Wochenenden bzw Feiertage versicherungspflichtig.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2023, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. August 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2018 bis zum 27. Februar 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Entscheidungen des SG und des LSG sind ebenso wie die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.11.2018 bis 27.2.2019.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2018, mit dem sie die Bewilligung von Alg ab dem 1.11.2018 abgelehnt hat. Zeitlich begrenzt ist der Streitzeitraum bis 27.2.2019.
2. Gegen die ablehnenden Entscheidungen wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), gerichtet auf deren Aufhebung und die Zahlung von Alg dem Grunde nach (§ 130 SGG).
3. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat den Anspruch auf Alg ab 1.11.2018 zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
a) Er hat sich am 29.10.2018 arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III in der ab 1.4.2012 gültigen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) und war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nach der Entlassung aus der Klinik am 30.10.2018 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 28.2.2019 arbeitslos (§ 137 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 138 Abs 1 SGB III).
b) Der Kläger hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 142 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 20.12.2011). In der Rahmenfrist stand er mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre (§ 143 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes vom 20.12.2011) und begann mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie reichte damit vom 31.10.2016 bis 30.10.2018.
c) Als Gefangener, der für seine Tätigkeit in der JVA Arbeitsentgelt erhielt, war der Kläger nicht als Beschäftigter (§ 25 SGB III; vgl nur BSG vom 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197 = SozR Nr 54 zu § 165 RVO, juris RdNr 10 ff; anders bei sog Freigängern BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269 ff = SozR 3-4100 § 103 Nr 2), sondern aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig (§ 26 Abs 1 Nr 4 SGB III in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
d) Das Versicherungsverhältnis des Klägers bestand in der Rahmenfrist in jeweils zusammenhängenden Arbeitsabschnitten vom 31.10. bis 26.11.2016 (27 Tage) und durchgehend vom 20.3.2017 bis 16.3.2018 (weitere 362 Tage) und damit für mehr als 12 Monate (vgl § 339 Satz 2 SGB III). Damit hat der Kläger die Rahmenfrist erfüllt.
Der Begriff des "zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnittes" ist nicht legaldefiniert; auch aus der Begründung des Gesetzes vom 18.7.2016 (BT-Drucks 18/8042 S-Seite 22), mit dem ua in § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III der 2. Halbsatz eingefügt worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, von welchem Begriffsverständnis der Gesetzgeber ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen während des Vollzugs der Strafhaft in der Vollzugsanstalt, die insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit und der Dauer ihrer Ausübung Besonderheiten unterliegt, ist zur Konkretisierung des Begriffs des "zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes" auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes über die Zuweisung von Arbeit abzustellen.
Die Arbeitsbeziehung zwischen Gefangenem und Arbeitsbetrieb der JVA ist öffentlich-rechtlicher Natur. Arbeitsverträge werden nicht abgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197 = SozR Nr 54 zu § 165 RVO, juris RdNr 10 ff; BAG vom 3.10.1978 - 6 ABR 46/76 - juris RdNr 14; BVerwG vom 14.8.2013 - 6 P 8.12 - BVerwGE 147, 305, juris RdNr 13; anders bei sog Freigängern BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269 ff = SozR 3-4100 § 103 Nr 2). Nach § 37 Abs 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (<StVollzG>; in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - <AFRG> vom 24.3.1997, BGBl I 594) soll vielmehr die Vollzugsbehörde dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden (Abs 3). Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Abs 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt (Abs 4). Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (Abs 5). Vergleichbar § 37 Abs 2 StVollzG regelt auch Art 39 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) die Zuweisung in Arbeit (zur Befugnis des Senats, Landesrecht selbst festzustellen, vgl nur BSG vom 24.3.2009 - B 8/9b SO 17/07 R - BSGE 103, 34 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1 mwN; BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 15 RdNr 14). Mit der Zuweisung einer Arbeit korrespondiert eine Arbeitspflicht (§ 41 StVollzG). Die Zuweisung stellt damit das Pendant zum Arbeitsvertrag im abhängigen Beschäftigungsverhältnis dar (vgl zum Weisungsrecht in Eigen- und Unternehmerbetrieben sowie im unechten Freigang hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der von den Gefangenen zu leistenden Arbeit BVerwG vom 14.8.2013 - 6 P...
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