Urteil Nr. B 11 AL 8/24 R des Bundessozialgericht, 2026-06-03
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 03 June 2026 |
| ECLI | DE:BSG:2026:030626UB11AL824R0 |
| Judgment Number | B 11 AL 8/24 R |
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 1/31 der Kosten des Klageverfahrens, 1/30 der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Klägerin in allen Rechtszügen auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Klägerin, die unter i 13 P GmbH firmiert, begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Klägerin wurde - neben 29 weiteren Gesellschaften mit den Namen i 1 - 12 P GmbH und i 14 - 30 P GmbH - mit notarieller Urkunde vom 12.8.2020 gegründet und später in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Einzige Gesellschafterin der Klägerin und der weiteren 29 errichteten Gesellschaften ist die a GmbH, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Zur Geschäftsführerin der Klägerin wurde Frau Y berufen, die auch Geschäftsführerin der i 1 - 12 sowie 14 und 15 P GmbH ist. Geschäftsführer der i 16 - 30 P GmbH ist Herr B. Sowohl Herr B als auch Frau Y sind daneben Geschäftsführer der a GmbH.
Nach den gleichlautenden Gesellschaftsverträgen ist Gegenstand der Klägerin und der 29 weiteren i -Gesellschaften die "Verwaltung eigenen Vermögens, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung". Die Klägerin wurde - ebenso wie die anderen Gesellschaften - als sogenannte "Vorratsgesellschaft" zum Zweck der Veräußerung an Dritte nach Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gegründet. Eine Veräußerung sollte durch die C AG (im Folgenden: C-AG) erfolgen. Herr B ist Vorstandsmitglied der C-AG, Frau Y deren Prokuristin. Das Geschäftsmodell wird von der C-AG seit dem Jahr 2005 betrieben. Seither wurden etwa 200 Vorratsgesellschaften mit von der Beklagten erteilten Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung veräußert.
Nach einem Hinweis der Beklagten an die C-AG, dass sie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für Vorratsgesellschaften ab 17.8.2020 nicht mehr bewilligen werde (Schreiben vom 5.8.2020), beantragte die C-AG unter dem 13.8.2020 - unmittelbar nach der Gründung der i-Gesellschaften am 12.8.2020 - für die Klägerin und die 29 weiteren Gesellschaften jeweils die Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Beklagte lehnte die Anträge mit einem an die C-AG gerichteten, sich auf alle 30 Anträge beziehenden Bescheid ab (Bescheid vom 7.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 28.12.2020). Es bestehe kein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse, da keine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt sei.
Auf die dagegen von der C-AG selbst und allen 30 i-Gesellschaften erhobenen Klagen hat das SG die Beklagte jeweils zur Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung an die 30 Gesellschaften verpflichtet; die Klage der C-AG hat es als unzulässig angesehen und abgewiesen (Urteil vom 8.8.2022).
Auf die allein von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG das Urteil des SG geändert und auch die Klagen der 30 i-Gesellschaften abgewiesen (Urteil vom 4.7.2024). Werde eine Gesellschaft mit der Absicht gegründet, erst nach einem Verkauf und Wechsel des Geschäftsführers werbend auf dem Markt der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, fehle es an der genehmigungsfähigen Arbeitgebereigenschaft. Mit der Gründung von Vorratsgesellschaften werde zudem die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit der Antragstellenden zu prüfen, unterlaufen. Die Klägerinnen erfüllten als Vorratsgesellschaften ferner nicht die Anforderungen des § 3 Abs 1 Nr 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an die Gestaltung der Betriebsorganisation. Sei - wie hier - noch keine Betriebsorganisation vorhanden, weil diese erst nach dem Verkauf der Gesellschaft aufgebaut werden solle, lasse sich nicht verifizieren, ob der Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß erfüllen könne.
Dagegen hat (nur) die Klägerin - also die i 13 P GmbH - die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Satz 1 SGG; das LSG habe keine Ermittlungen zu ihrer Betriebsorganisation vorgenommen. Materiell-rechtlich rügt sie eine Verletzung von § 1 AÜG und § 3 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 AÜG. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass sie keine Arbeitgebereigenschaft besitze und wegen der mangelnden Kongruenz zwischen Antragsteller und Verleiher unzuverlässig sei. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie über keine ausreichende Betriebsorganisation verfüge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 8. August 2022 zurückzuweisen, soweit sie als Klägerin betroffen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat deren Klage zu Recht unter Änderung des SG-Urteils abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7.9.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2020, soweit diese Entscheidungen die Klägerin betreffen. Allein die Klägerin hat Revision eingelegt, sodass die Abweisung der Klage der C-AG durch das Urteil des SG und die Abweisung der Klagen der i-Gesellschaften 1 - 12 und 14 - 30 durch das Urteil des LSG jeweils rechtskräftig geworden sind. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch Verwaltungsakt erfolgt (hiervon ausgehend bereits BSG vom 6.2.1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 3, juris RdNr 23). Es hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin - neben den anderen i-Gesellschaften - Adressatin des Bescheids über die Ablehnung dieser Erteilung gewesen ist. Der Ablehnungsbescheid ist ihr gegenüber durch Übersendung an die von ihr bevollmächtigte C-AG bekannt gegeben und damit wirksam geworden (§ 41 Abs 1 Satz 2, § 43 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Das auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Verwaltungsverfahren ist nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht vom Anwendungsbereich des SGB X ("öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (…) nach diesem Gesetzbuch") umfasst, denn das AÜG gehört nicht zu den in § 68 SGB I abschließend genannten Gesetzen, die als Teil des SGB gelten (vgl nur Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 2 AÜG RdNr 2).
Die Klägerin verfolgt ihr auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist formell rechtmäßig. Sie ist auch materiell rechtmäßig, denn bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht vor.
§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG bestimmt: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs 1 Satz 2 AÜG). Nach § 1 Abs 1 Satz 3 AÜG ist die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Verfahrensrechtlich wird die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 2 Abs 1 AÜG). Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 2 Abs 2 Satz 1 AÜG), und sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist (§ 2 Abs 3 AÜG).
Die materielle Ausgestaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung erfolgt durch § 3 AÜG, der Versagungsgründe regelt (vgl zur Systematik Roloff in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 1). Nach § 3 Abs 1 AÜG ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
Gesetzestechnisch bestimmt das AÜG für die wirtschaftliche Arbeitnehmerüberlassung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl nur Höpfner in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl 2026, § 3 AÜG RdNr 2). Die Verleiher werden der Aufsicht der Bundesagentur für Arbeit unterstellt. Die Erteilung der Erlaubnis wird davon abhängig gemacht, dass der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.6.1971, BT-Drucks VI/2303 S 9 ff). Die Regelungen zu den Versagungsgründen bezwecken zum einen, unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen, ohne dass die Gründe für...
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