Urteil Nr. B 11 AL 3/18 R des Bundessozialgericht, 2019-02-26
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 26 February 2019 |
| ECLI | DE:BSG:2019:260219UB11AL318R0 |
| Judgment Number | B 11 AL 3/18 R |
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015 verurteilt worden ist, der Klägerin auch vom 12. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 Insolvenzgeld in Höhe von 1885,02 Euro unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses zu erbringen.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg).
Die Klägerin war seit August 2014 als Büroangestellte bei der C. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Arbeitgeberin ordnete das AG Baden-Baden auf Antrag der AOK Karlsruhe vom 30.10.2014 deren vorläufige Insolvenzverwaltung an (Beschluss vom 13.11.2014). Mit den Beschlüssen vom 13.7.2015 (11 IN 384/14 bzw 11 IN 418/14) lehnte es die Anträge der AOK Karlsruhe und der Arbeitgeberin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit sofortiger unwiderruflicher Freistellung und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Wirkung zum 31.1.2015 (Schreiben vom 12.12.2014).
In ihrem Antrag auf Insg vom 23.12.2014 gab die Klägerin an, dass Lohnzahlungen für November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 ausstünden. Der vorläufige Insolvenzverwalter informierte die Beklagte mit Hinweis auf eine Anzeige zur Entlassung gemäß § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige). Der Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberin sei zum 11.12.2014 vollständig eingestellt worden (Schreiben vom 22.12.2014; Gutachten vom 11.6.2015). Dagegen ging die Beklagte von einer Fortführung des Betriebs bzw einer Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die T. GmbH aus und teilte dieser mit, dass sie gemäß § 613a BGB neben der Insolvenzschuldnerin für den ausgefallenen Lohn hafte (Schreiben vom 27.2.2015).
Sodann bewilligte die Beklagte der Klägerin Insg als Vorschuss in Höhe von 1750 Euro. Zugleich wies sie darauf hin, dass dieser Betrag zu erstatten sei, soweit ein Anspruch auf Insg nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde (Bescheid vom 4.3.2015). Später bewilligte sie Insg nur in Höhe von 1577,25 Euro. Insg könne vom 1.11.2014 bis längstens zum 11.12.2014 gezahlt werden, weil die Arbeitsverhältnisse durch Betriebsübergang am 12.12.2014 auf die T. GmbH übergegangen seien. Der überzahlte Betrag in Höhe von 172,75 Euro sei zu erstatten (Bescheid vom 24.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2015).
Das SG Mannheim hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin weiteres Insg für den Zeitraum vom 12.12.2014 bis 31.1.2015 in Höhe von 1961,46 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.4.2016). Es lasse sich aufgrund des von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalts nicht feststellen, dass der Betrieb der Arbeitgeberin mit ursprünglich mindestens 80 Arbeitnehmern und zahlreichen Filialen vollumfänglich von der T. GmbH weitergeführt worden sei.
Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2015 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.1.2015 Insg in Höhe von 1885,02 Euro unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses zu gewähren, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.10.2017). Insolvenzereignis sei der Beschluss des AG Baden-Baden vom 13.7.2015. Eine von der Beklagten behauptete Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schon bei Betriebsaufnahme stehe einem Anspruch auf Insg nicht entgegen. Es könne auch nicht eingewandt werden, dass ein Dritter in die Pflichten der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin eingetreten sei. Der Senat könne offenlassen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliege. Es widerspreche dem Zweck des Insg, wenn der Arbeitnehmer nach einer durch ein gesetzliches Insolvenzereignis eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens bzw die Geltendmachung von ausstehenden Arbeitsentgeltansprüchen gegen Dritte verwiesen werde. Anders als vom SG ausgesprochen, habe die Klägerin keinen (Rest-)Anspruch auf Insg in Höhe von 1961,46 Euro, sondern nur einen solchen in Höhe von 1885,02 Euro.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 165 Abs 1 SGB III, § 166 Abs 1 Nr 1, 2. Alt SGB III, § 169 Satz 1 SGB III sowie des § 613a Abs 2 Satz 1 BGB. Habe bei einem Betriebsübergang ein Arbeitgeberwechsel vor dem Insolvenzereignis stattgefunden, ende der Insolvenzgeldzeitraum mit der Betriebsübernahme. Das vom LSG zitierte Urteil des BSG (Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 23/00 R - SozR 3-4100 § 141b Nr 22) betreffe nur den Zeitraum einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und Betriebsübernehmer für die Zeit vor einem Betriebsübergang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2017 insoweit aufzuheben, als damit das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. April 2016 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015 verurteilt worden ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 12. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 Insolvenzgeld in Höhe von 1885,02 Euro unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses zu gewähren, und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. April 2016 auch im Übrigen aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe keine weiteren Ermittlungen zum Betriebsübergang anstellen müssen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis auf die T. GmbH übergegangen sei. Zudem habe sie keine Kenntnis vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gehabt.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der von ihr beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Insg hat, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 24.7.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2015, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, höheres Insg unter Berücksichtigung auch des Zeitraums vom...
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