Urteil Nr. B 11 AL 2/18 R des Bundessozialgericht, 2018-08-30

Judgment Date30 August 2018
ECLIDE:BSG:2018:300818UB11AL218R1
Judgement NumberB 11 AL 2/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014. Streitig ist, ob der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat.

Der Kläger war seit Mai 2011 in einem zuletzt bis zum 30.6.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiter bei der O. GmbH beschäftigt. Nachdem er sich am 30.5.2014 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitsuchend gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 8.7.2014 bis 29.6.2015 Alg und stellte den "Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juli 2014 bis 7. Juli 2014" fest (Bescheide vom 19.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2018). Der Kläger habe in dem Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 keinen Anspruch auf Alg, weil eine einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten sei. Ein das versicherungswidrige Verhalten ausschließender wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Eine als wichtiger Grund bzw als verschuldensausschließender Umstand zu bewertende vollständige Unkenntnis vom Bestand einer Meldeobliegenheit sei weder im Anhörungsverfahren bzw weiteren Verwaltungs- und Klageverfahren vorgetragen noch - unter Berücksichtigung einer früheren mehr als eineinhalb Jahre dauernden Arbeitslosigkeit - aus den Umständen ersichtlich. Die von dem Kläger vorgetragene irrtümliche Annahme, der Meldeobliegenheit aufgrund der Unsicherheit der Beendigung der Beschäftigung bzw der erwarteten Weiterbeschäftigung erst ab dem Zeitpunkt einer wahrscheinlichen Beendigung zu unterfallen bzw die Meldung bis dahin für nicht sinnvoll gehalten zu haben, zeige seine grundsätzliche Kenntnis von deren Erforderlichkeit. Eine unzutreffende Bewertung schließe ein Verschulden nicht aus. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs zur Vermeidung einer insoweit ausreichenden leichten Fahrlässigkeit sei jedenfalls unter Berücksichtigung einer gebotenen Parallelbewertung in der Laiensphäre eine klarstellende rechtliche Nachfrage, zB bei der Beklagten, erforderlich, geboten und zumutbar gewesen. Das für den Beginn der Sperrzeit maßgebliche sperrzeitbegründende Ereignis iS des § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III sei nicht bereits der nur risikoerhöhende Umstand der verspäteten Meldung, sondern erst der risikoverwirklichende Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG. Sein Anspruch auf Alg sei durch die Eigentumsgarantie des Art 14 GG geschützt. In dem Urteil vom 28.8.2007 (B 7/7a AL 56/06 R) habe das BSG die Frage aufgeworfen, ob das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) als staatliche Maßnahme, mit der die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung eingeführt worden sei, Versicherte in ihrem Eigentumsrecht verletze. Bezogen auf die Prüfung der Geeignetheit des neuen arbeitsmarktpolitischen Instruments sei versäumt worden, auf die in dem "Bericht 2006 der Bundesregierung zur Wirksamkeit modernder Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" geäußerten Zweifel einzugehen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2018 sowie des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 29. April 2015 und der Bescheide vom 19. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2014 zu verurteilen, dem Kläger bereits ab dem 1. Juli 2014 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, eine frühzeitige Meldung eröffne die realistische Chance, dass jedenfalls ein Teil der Personen, die sich bisher erst bei eingetretener Arbeitslosigkeit der Vermittlung zur Verfügung gestellt hätten, früher erneut in Arbeit vermittelt werden könnten. Dem Gesetzgeber habe kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung gestanden, mit dem er das gesetzgeberische Ziel ebenso gut habe erreichen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 hat, weil der Anspruch in diesem Zeitraum wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bewilligungsbescheid vom 19.8.2014, mit dem die Beklagte Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 abgelehnt und erst ab 8.7.2014 bewilligt hat, sowie der weitere Bescheid vom 19.8.2014, mit dem sie den "Eintritt einer Sperrzeit" festgestellt und in dessen Begründung aufgenommen hat, dass der Anspruch des Klägers auf Alg während dieser Zeit ruhe und die Dauer des Anspruchs auf Alg um sieben Tage gemindert werde. Die beiden Bescheide vom 19.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014 (§ 95 SGG) stellen eine einheitliche Regelung dar (BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 RdNr 14; v...

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