Urteil Nr. B 11 AL 34/21 R des Bundessozialgericht, 2022-09-22

Judgment Date22 Septiembre 2022
ECLIDE:BSG:2022:220922UB11AL3421R0
Judgement NumberB 11 AL 34/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13.4.2018 bis 12.7.2019. Im Streit ist die pauschalierte Berücksichtigung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Rahmen der Bemessung.

Die 1964 geborene, verheiratete und kinderlose Klägerin wohnt in Frankreich und war ab dem 1.3.2013 als Bäckereiverkäuferin in Deutschland beschäftigt. Sie kehrte arbeitstäglich zu ihrem Wohnort zurück. Zuletzt bezog die Klägerin vom 4.10.2017 bis zum 12.4.2018 Krankengeld und arbeitete danach trotz weiterbestehenden Arbeitsvertrags aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr.

Am 8.2.2018 meldete die Klägerin sich bei der Beklagten zum 13.4.2018 arbeitslos und beantragte Alg. Nach einem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten war sie mit Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig (Gutachten vom 16.3.2018). Die Beklagte bewilligte Alg für 450 Kalendertage (Zeitraum vom 13.4.2018 bis zum 12.7.2019) iHv täglich 16,67 Euro (Bescheid vom 19.4.2018). Ausgehend von den in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Entgelten und Entgeltabrechnungszeiträumen in einem Bemessungsrahmen vom 13.4.2016 bis 12.4.2018 legte sie ein tägliches Bemessungsentgelt von 41,69 Euro und unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse V ein tägliches Leistungsentgelt von 27,78 Euro zugrunde. Bei einem Leistungssatz von 60 % ergab sich daraus ein täglicher Leistungsbetrag von 16,67 Euro.

Der von der Klägerin mit der Begründung erhobene Widerspruch, sie sei aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich nicht in Deutschland steuerpflichtig und deswegen dürfe zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbesteuerung bei der Berechnung des Alg kein Steuerabzug in Deutschland berücksichtigt werden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2018). Im Klageverfahren hat die Beklagte wegen der Absenkung der Sozialversicherungspauschale ab dem 1.1.2019 von 21 % auf 20 % (§ 153 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III) den angefochtenen Bescheid geändert und ab dem 1.1.2019 einen täglichen Leistungsbetrag von 16,91 Euro (statt zuvor 16,67 Euro) bewilligt (Änderungsbescheid vom 30.11.2018). Klage und Berufung, weiterhin gerichtet auf höheres Alg ohne Berücksichtigung eines pauschalierten Lohnsteuerabzugs, blieben ebenfalls ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 26.8.2019; Urteil des LSG vom 23.7.2021). Die wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zuständige Beklagte habe die Höhe des Alg zutreffend berechnet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte infolge der fehlenden Lohnsteuerpflicht der Klägerin in Deutschland den fiktiven Steuerabzug nach § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III durch die Einordnung der Grenzgängerin als beschränkt Steuerpflichtige ermittelt habe. Weil die Berechnung des Alg anhand der Vorschrift des § 153 Abs 1 Satz 2 SGB III für alle Bezugsberechtigten in Deutschland unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfolge, liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV vor.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III. Dieser habe den Zweck, den Steuerabzug vorzunehmen, den Arbeitslose auch in ihrem Beschäftigungsverhältnis hinzunehmen hätten. Der fiktive Abzug von Steuern verletze zudem als europarechtlich unzulässige Diskriminierung von Grenzgängern das primärrechtliche Diskriminierungsverbot des Art 45 AEUV iVm dem Sicherstellungsauftrag des Art 48 AEUV und das Diskriminierungsverbot nach Art 7 Abs 2 der VO (EG) 492/2011. Benachteiligt würden Personen, die in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig seien, gegenüber Arbeitnehmern, die in Deutschland ihren Wohnsitz hätten und dort zur Steuer herangezogen würden.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2018 und des Änderungsbescheides vom 30. November 2018 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung eines pauschalierten Lohnsteuerabzugs zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das BSG verkenne in seiner Entscheidung vom 3.11.2021 (B 11 AL 6/21 R) die Rechtslage, wenn es davon ausgehe, dass Grenzgänger im Fall der steuerlichen Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keiner Lohnsteuerklasse in Deutschland unterlägen. Vielmehr gälten im Ausland ansässige Arbeitnehmer mit ihren Einkünften aus Deutschland nach § 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4a Einkommensteuergesetz (EStG) als beschränkt einkommensteuerpflichtig und würden daher in der Regel der Steuerklasse I nach § 38b Abs 1 Nr 1b EStG zugeordnet. Eine auf Antrag erteilte Freistellung des Arbeitslohns nach einem DBA stelle lediglich ein weiteres Lohnsteuerabzugsmerkmal iS von § 39 Abs 4 Nr 5 EStG dar. Im Übrigen dürften die Beitragsmittel der Arbeitslosenversicherung nicht zur Finanzierung des Staatshaushalts, auch nicht des französischen Staatshaushalts, herangezogen werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob der Klägerin höheres Alg zusteht.

1. Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom 19.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.5.2018 und des Änderungsbescheids vom 30.11.2018. Die Beklagte hat Alg für den Zeitraum vom 13.4.2018 bis 12.7.2019 bewilligt. Der nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 30.11.2018 hat die Höhe der bewilligten Leistung ab 1.1.2019 an eine zu diesem Zeitpunkt eingetretene neue Rechtslage angepasst und insoweit geändert und ersetzt. Der Änderungsbescheid war deshalb nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand schon des Klageverfahrens geworden. Dass dem SG offenbar entgegen § 96 Abs 2 SGG keine Abschrift dieses Bescheids übersandt wurde und das SG diesen Bescheid nicht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hatte, ist ohne Bedeutung, denn die Rechtsfolge der Einbeziehung tritt automatisch ein (vgl nur BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 21). Jedenfalls das LSG hat auch über den Änderungsbescheid befunden. Weil die Klägerin höhere, insoweit von der Beklagten abgelehnte, Leistungen begehrt, ist richtige Klageart die hier auch erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1, 4 SGG. Die Klägerin macht höhere Geldleistungen (Alg) zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) geltend.

2. Die Klägerin kann die Beklagte - wie das LSG zu Recht angenommen hat - trotz ihres Wohnsitzes in Frankreich grundsätzlich auf Zahlung von Alg in Anspruch nehmen, was sich aus der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO EG> 883/2004) ergibt. Denn sie war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG während ihrer letzten Beschäftigung als (echte) Grenzgängerin iS von Art 1 Buchst f VO (EG) 883/2004 anzusehen. Sie übte diese Beschäftigung im Mitgliedstaat Deutschland aus und kehrte in der Regel täglich in ihren Wohnsitzstaat Frankreich zurück. Nach Art 11 VO (EG) 883/2004, konkretisiert durch Art 65 Abs 1 VO (EG) 883/2004, unterfällt sie daher der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaats Deutschland. Art 65 Abs 1 VO (EG) 883/2004 bestimmt: "Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Die Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt." Demgegenüber muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (nur) von dem Wohnmitgliedstaat (Art 65 Abs 2 und 5 Buchst a VO EG> 883/2004). Von Vollarbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings erst dann auszugehen, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht und es damit an einer Beziehung zu dem Beschäftigungsstaat fehlt (Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO EG> Nr 883/2004, 2012, Art 65 RdNr 9; Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 65 VO EG> 883/2004 RdNr 23 f). Entscheidend ist die Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindungen und nicht die Dauer einer Aussetzung der Tätigkeit (so - unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 12.6.2009 Nr U3 - ABl EU vom 24.4.2010 - C 106/45> - Fuchs in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 65 RdNr 6).

Nach diesen Maßstäben liegt hier ein sonstiger vorübergehender Arbeitsausfall iS von Art 65 Abs 1 Satz 1 2. Variante VO (EG) 883/2004 und noch keine "Vollarbeitslosigkeit" nach Art 65...

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