Urteil Nr. B 12 KR 6/23 R des Bundessozialgericht, 2025-05-13

Judgment Date13 May 2025
ECLIDE:BSG:2025:130525UB12KR623R0
Judgement NumberB 12 KR 6/23 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufgehoben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des von ihr bezogenen Unfallausgleichs bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Die 1962 geborene Klägerin erlitt im Juni 2011 einen Dienstunfall und wurde im Jahr 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht einen Unfallausgleich nach § 39 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG; seit 1.7.2018 monatlich 199 Euro, ab 1.7.2019 monatlich 205 Euro) sowie ein Unfallruhegehalt nach § 40 BremBeamtVG.

Seit 1.11.2015 ist die Klägerin bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Die Beklagte stellte im Januar 2019 fest, dass der Unfallausgleich bislang zu Unrecht bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden sei und setzte die Beiträge zur GKV und - im Namen der Beigeladenen - zur sPV unter Einbeziehung des Unfallausgleichs für die Zeit ab 1.2.2019 neu fest (Bescheide vom 24.1.2019, 15.4.2019 , 30.4.2019 , 25.10.2019 ).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.4.2021). Nach weiterer Beitragsneufestsetzung für die Zeit ab 1.1.2022 (Bescheid vom 18.1.2022) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der nach § 39 BremBeamtVG gewährte Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie der Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Nach § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich stehe beitragspflichtigen Einkommensarten inhaltlich nahe (Urteil vom 13.12.2022).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 und 3 BeitrVerfGrsSz. Der Unfallausgleich sei eine zweckgebundene Sozialleistung, die bei wertender Betrachtung entsprechend den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verbeitragt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe in § 3 Nr 6 EStG eine wertende Entscheidung zur Charakterisierung des Unfallausgleichs als steuerfrei getroffen. Der Unfallausgleich werde auch anderweitig im Rechtssystem nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufzuheben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beitragsbemessung in der GKV und sPV unter Außerachtlassung des Unfallausgleichs.

I. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Festsetzung geringerer Beiträge zulässig mit einer Teilanfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) verfolgt. Sie hat die Beitragsfestsetzung der Höhe nach nur insoweit angefochten, als der Unfallausgleich als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden ist. In diesem Umfang sind der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 sowie die Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nur diese Verwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens, da durch sie zuletzt die Beiträge für die hier streitige Zeit vom 1.2.2019 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.12.2022 (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19) festgesetzt worden sind. Die während des Rechtsstreits erlassenen Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 sind dabei nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie haben die frühere Beitragsfestsetzung im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 für die Zeit ab 1.1.2021 und 1.1.2022 im Sinne der genannten Vorschriften abgeändert.

II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - jedenfalls in Bezug auf die Beitragserhöhung für die Zeit von Februar bis April 2019 - bei der Beitragsneufestsetzung unter Berücksichtigung des Unfallausgleichs die Voraussetzungen des § 45 SGB X beachtet hat. Sie war nach den Maßstäben für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV (dazu 1.) schon materiell-rechtlich nicht berechtigt, den Unfallausgleich der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese von der Rechtsauffassung des LSG abweichende Einschätzung ist dem Senat nicht deshalb verwehrt, weil es sich bei § 39 BremBeamtVG als Rechtsgrundlage des hier zu beurteilenden Unfallausgleichs um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht (vgl § 162 SGG) handelt (dazu 2.). Der im Vordergrund stehende Zweck des Unfallausgleichs, unfallbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, erfordert es, der Klägerin den Unfallausgleich ungeschmälert zu belassen (dazu 3.). Die hier gebotene beitragsrechtliche Privilegierung wird zudem durch Wertungen des Gesetzgebers außerhalb des Versorgungsrechts gestützt (dazu 4.).

1. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.2.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN), nachgekommen.

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder stattdessen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22). Der Senat hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts nicht zu verbeitragen, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 26 mwN; vgl Nachweise zur Rechtsprechung des BSG: Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 240 RdNr 50ff, Stand: 1.4.2025). Solchen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar oder ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt...

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